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   BFH, 02.07.1993 - III R 70/92   

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BFH, 02.07.1993 - III R 70/92 (https://dejure.org/1993,1482)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1993 - III R 70/92 (https://dejure.org/1993,1482)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1993 - III R 70/92 (https://dejure.org/1993,1482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 411
  • BB 1994, 132
  • DB 1994, 410
  • BStBl II 1994, 102
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    Auszug aus BFH, 02.07.1993 - III R 70/92
    Dagegen befindet sich nach der Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83 (BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, zu § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff., jetzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht mehr in Berufsausbildung, wer zur Vorbereitung auf ein höhergestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann.

    Darauf hat bereits der VI. Senat in seinem Urteil in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 für die Abgrenzung von Ausbildungskosten zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten hingewiesen.

  • BFH, 07.08.1987 - VI R 60/84

    Aufwendungen aus Anlaß einer Promotion als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 02.07.1993 - III R 70/92
    Zwar sind Aufwendungen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses im Hinblick auf das Ausbildungsziel getätigt werden, Werbungskosten (BFH-Urteil vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780, m. w. N.).
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 59.86

    Kürzung der Anwärterbezüge - Nicht bestandende Laufbahnprüfung -

    Auszug aus BFH, 02.07.1993 - III R 70/92
    Ein Beamtenanwärter erhält vielmehr Anwärterbezüge (§ 59 des Bundesbesoldungsgesetzes), die nur bezwecken, die wirtschaftliche Lage dieses Beamten im Vorbereitungsdienst zu erleichtern, nicht aber, seinen Unterhalt sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. März 1989 - 2 C 59.86, m. w. N. in Schütz, Entscheidungssammlung Beamtenrecht, ES/CI2).
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 54/70

    Berufsausbildung - Gesellenprüfung - Meisterprüfung

    Auszug aus BFH, 02.07.1993 - III R 70/92
    Hierbei wird das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, so daß eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jede einzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Ziel aber noch nicht erreicht ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138).
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70

    Berufsausbildung - Mindestvoraussetzungen - Erreichen des Berufsziels

    Auszug aus BFH, 02.07.1993 - III R 70/92
    In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 6/73

    Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung des Kindes

    Auszug aus BFH, 02.07.1993 - III R 70/92
    Auf die Bedeutung, die der A r t der Vergütung für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung i. S. des § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zukommt, hat auch das Bundessozialgericht - BSG - (Urteil vom 19. Dezember 1974 8/7 RKg 6/73, Sozialrecht - SozR - 5870 § 2 BKGG Nr. 2, m. w. N.) hingewiesen.
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    aaa) Ob diese Rechtsprechung --wie von der Vorinstanz vertreten-- bereits zur Folge hatte, dass allein aufgrund der Berufung des Kindes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit --und damit bereits vor Bestehen der Offizierprüfung-- der Tatbestand des § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG 1975 zu verneinen war (offen BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BFHE 172, 411, BStBl II 1994, 102; bejahend Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. März 1995 III 551/92, EFG 1995, 886), bedarf im anhängigen Verfahren keiner Entscheidung, da die dargelegte Einschränkung des Begriffs der Berufsausbildung aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) bereits in ihrem Ausgangspunkt nicht aufrechterhalten werden kann.
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 551/92
    Nach dem neuesten BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92 befinde sich ein Zeitsoldat auch bis zum Bestehen der Offiziersprüfung nicht in Berufsausbildung.

    Es ist nicht gerechtfertigt, Eltern steuerlich zu entlasten, deren Kind ein höhergestecktes Berufsziel anstrebt, während anderen Eltern für ein Kind, das den Beruf unter sonst gleichen Bedingungen, aber ohne den Wunsch nach einer weiteren Qualifikation ausübt, eine Entlastung versagt wird (BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 79/92, BStBl II 1993, 872; vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

    Sie sind vielmehr durch die rechtliche und wirtschaftliche Stellung eines Zeitsoldaten als eines auf eine gewisse Dauer angelegten Berufs geprägt (hierzu BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

    Entscheidend ist nicht die ausgeübte Tätigkeit als solche, sondern ob diese im Rahmen eines - auf eine gewisse Dauer angelegten - Berufs ausgeübt wird oder nicht (BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BStBl II 1994, 102).

  • FG Münster, 18.02.1999 - 14 K 3856/98

    Juristischer Vorbereitungsdienst als "Berufsausbildung"

    Daß Beamtenanwärter als in Ausbildung befindlich anzusehen sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 02.07.1993 III R 81/91, BStBl. II 1993, 870, III R 79/92, BStBl. II 1993, 871 und II R 70/92, BStBl. II 1994, 102) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 32 Anm. 96; Kirchhof/Söhn, EStG , § 63 Rdnr. D 54).

    In einem solchen Fall wird die rechtliche und wirtschaftliche Stellung durch den auf gewisse Dauer angelegten Beruf geprägt (etwa bei Aufstiegsbeamten mit vollem Gehalt vgl. BFH, Urteil vom 02.07.1993 III R 81/91 a.a.O., bei Zeitsoldaten mit dem Dienstgrad des Fahnenjunkers bzw. Fähnrichs, die zum Offizier ausgebildet werden oder Zeitsoldaten mit dem Dienstgrad des Oberfähnrichs bzw. Leutnants, die an eine Hochschule der Bundeswehr abkommandiert werden, vgl. Urteile vom 02.07.1993 III R 79/92 und III R 70/92 a.a.O. und bei Bergleuten, die unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts eine Fachschule besuchen, vgl. Urteil vom 02.07.1993 III R 66/91, BStBl. II 1994, 101).

    In solch einen Fall wird nämlich die rechtliche und wirtschaftliche Stellung durch den auf gewisse Dauer angelegten Beruf geprägt (z.B. bei Zeitsoldaten mit dem Dienstgrad Leutnant, die an eine Fachhochschule der Bundeswehr abkommandiert werden, BFH v. 2.7.1993, BStBl. II 1994, 102).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 19/02

    Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

    Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung, nach der bei Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Ausbildungsdienstverhältnisses der Tatbestand der Berufsausbildung entfällt, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird und ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BFHE 172, 411, BStBl II 1994, 102; III R 79/92, BFHE 172, 62, BStBl II 1993, 871), für die Rechtslage nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.1997 - 12 K 179/97

    Abschluß der Berufsausbildung bei Studium

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG in Berufsausbildung, welches sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. zu den Vorläufervorschriften § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, aa EStG 1965, § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1991 die BFH-Urteile vom 8. November 1972 - VI R 14/72 -, BFHE 107, 454 , BStBl II 1973, 141, 11. Oktober 1984 - VI R 89/83 -, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 ; 2. Juli 1993 - III R 66/91 -, BFHE 172, 321 , BStBl II 1994, 101 und vom 2. Juli 1993 - III R 70/92 -, BFHE 172, 411 , BStBl II 1994, 102 m.w.N.).

    Sie beruht nach der früheren Rechtsprechung des BFH auf der Erwägung, dass der Fall einer vom Gesetz typisierend unterstellten Belastung der Eltern durch ein sich in Berufsausbildung befindliches Kind dann nicht mehr vorliegen sollte, wenn das Kind zwar weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei aber einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt werden kann (Urteile vom 11. Oktober 1984 - VI R 69/83 -, vom 2. Juli 1993 - III R 66/91 - und - III R 70/92 -, aaO. und Urteil des FG Hamburg vom 20. Oktober 1994 - V 42/93 -, aaO.).

    Danach ist der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (Urteile - VI R 69/83 -, - III R 79/92 - und - III R 70/92 -, aaO.) nicht nur in gleicher Weise wie im Bereich der Abgrenzung der Fortbildungskosten im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 1 EStG zu den Berufsausbildungskosten in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auszulegen.

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    Allerdings hat der BFH entschieden, daß sich in Berufsausbildung i. S. des § 32 EStG nicht befindet, wer weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei jedoch einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt wird und werden kann (Urteile in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, 92; vom 2. Juli 1993 III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870, und III R 79/92, BFHE 172, 62, BStBl II 1993, 871; in BFHE 172, 321, BStBl II 1994, 101; vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BFHE 172, 411, BStBl II 1994, 102).
  • FG Hessen, 15.06.2000 - 3 K 5782/99

    Berufsausbildung; Soldat; Telekommunikationselektroniker; Kindergeld;

    Zusätzlich trägt sie vor, daß das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.7.1993 III R 70/92, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1994, 102 zur Ausbildung eines Offiziersanwärters auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

    Ein Fall einer vom Gesetz typisierend unterstellten Belastung der Eltern durch ein sich in Berufsausbildung befindendes Kind liegt aber dann nicht mehr vor, wenn das Kind zwar weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei aber einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt wird (vgl. Urteil des BFH vom 11.10.1984 VI R 69/83 und vom 2.7.1993 III R 70/92).So verhält es sich im Streitfall.

  • FG Niedersachsen, 21.04.1999 - II 684/97

    Anspruch auf Kindergeld und dessen Berechnung bei Aufnahme eines Volontariates

    (Vgl. zu allem: BFH-Urteile vom 02.07.1993 III R 66/91, BFHE 172/321, BStBl II 1994, 101 - Besuch einer Berufsaufbauschule bei Fortzahlung der vollen Bezüge als Werkmechaniker mit der Verpflichtung, an drei Wochentagen eine achtstündige Schicht zu fahren; vom 02.07.1993 III R 70/92, BFHE 172/411, BStBl II 1994, 102 - Studierender Zeitsoldat - vom 02.07.1993 III R 81/91, BFHE 172/59, BStBl II 1993, 870 - Aufstiegsbeamter - vom 11.10.1984 VI R 69/83, BFHE 142/140, BStBl II 1985, 91 - Tätigkeit als Steuerfachgehilfe als Vorbereitung auf Steuerbevollmächtigtenprüfung -).

    Andererseits hat der BFH darauf hingewiesen, dass dies bei typischen Ausbildungsdienstverhältnissen (Referendare, Beamtenanwärter, Lehre usw.) anders sei, insbesondere deshalb, weil die dort gezahlten Ausbildungsvergütungen ihrer Funktion nach nicht den Lebensunterhalt sicherstellen sollten, während das Arbeitsentgelt bei denüblichen Arbeitsbedingungen (unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses) regelmäßig zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei (BFH-Urteile vom 02.07.1994 III R 66/91 und III R 70/92 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 8 K 299/96

    Steuerliche Bewertung einer mehrmonatigen Unterbrechung einer Berufsausbildung;

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  • FG Düsseldorf, 06.11.1997 - 15 K 4646/96

    Kindergeld/-freibetrag für Promotionsstudenten

    Der BFH hielt es hierbei insbesondere nicht für gerechtfertigt, Eltern steuerlich zu entlasten, deren Kind ein höhergestecktes Ziel anstrebt, während anderen Eltern die Entlastung für ein Kind versagt wird, das den Beruf unter gleichen Bedingungen, aber ohne den Wunsch nach einer weiteren Qualifikation ausübt (BFH-Urteile vom 2.7.1993 III R 81/91, BStBl II 1993, 870 und III R 70/92, BStBl II 1994, 102 ).
  • FG Sachsen, 19.05.2015 - 6 K 1766/14

    Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier

  • FG Nürnberg, 27.05.1998 - III (V) 639/97
  • FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98

    Kindergeld bei Anmeldung zur weiterführenden Schule

  • FG Niedersachsen, 19.01.1999 - I 859/97

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Steuerliche Bewertung des

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